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Der Sturzhelm
Helmpflicht: Die StVO schreibt in dem Paragraphen 21a das anlegen des Sicherheitsgurtes, sowie das tragen eines Schutzhelmes vor. Im Absatz 2 steht, dass die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen müssen. Kraftradhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen weiter verwendet werden (BGBI. I S. 2481). Amtlich genehmigte sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBI. II 1984 S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr.22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Zusätzlich muss der Helm „geeignet“ sein, das heißt im Sinne der Strafprozessordnung „hinreichend Schutz gegen Kopfverletzungen bieten, also insbesondere Helme aus widerstandsfähiger Kunststoffkonstruktion ( nicht aber Baustellenhelme, Stahlhelme oder Papphelme)“. Das vorgeschriebene Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung Nr.22: |
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(Der Economic Commission of Europe – Sticker ist die Garantie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefertigt und kontrolliert ist.) Damit
ein Sturzhelm wirksam schützen kann, muss er genau festgelegte Bedingungen
erfüllen. Die als Beispiel abgebildete ECE-Etikette hat folgenden Aufbau: R22 heißt "Regelung 22", also die Nummer der jeweiligen ECE-Norm. Helme haben z.B. eben die ECE-Norm 22, Kindersitze in PKW unterliegen der ECE 44, ... E3 zeigt, in welchem Land der Helm geprüft wurde. Die ersten beiden Ziffern der Prüfnummer (hier: 04) stehen für die Version der ECE-Norm 55828: Dies ist die Homologationsnummer /P: Die Kinnschutzprüfung wurde bestanden /PN: Die Kinnschutzprüfung wurde nicht vorgenommen (z.B. bei Jet-Helmen) Die restlichen Nummern (hier: 124397) sind interne Herstellerkennungen Die ECE-Norm legt folgende Kriterien bei der Prüfung fest: · Größe und Form der Dämpfungsschale · Chemische Resistenz der Außenschale · Stoßdämpfungswerte an einzelnen Punkten durch den Falltest · Abstreiftest vor allem bei den kleinen Größen · Belastbarkeit des Kinnriemen und die Absicherung des Kinnriemen · Belastbarkeit des Kinnriemenverschlusses · Größe des Sichtfeldes Durchdringungswiderstand des Visiers, Tönung des Visiers Bei der Prüfung nach ECE 22/05 gelten zusätzlich noch: · Senkung der gültigen Grenzwerte für Kopfverzögerung und HIC (Head Injury Criteria) um 10%. Damit wird die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen Kopf und Anprallobjekt höher angesetzt, wodurch eine höhere Sicherheitsreserve geschaffen wird · Kinnaufschlag, Prüfung der Kinnteildämpfung · Messung der Rotationsbeschleunigung (Außenschale) · Visiertönung, bis zu 50% Tönung: Ausschließlich Tagesnutzung mit Kennzeichnungspflicht · Das ECE-Etikett muss mit Klarsichtfolie übernäht werden Kinnriemensicherung wie bisher, jedoch nicht für Trial-Helme Aufbau und Funktion eines Helmes |
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Die Energieaufnahme der Außenschale beträgt ca. 5 %. Die Innenschale nimmt ca. 95 % der Energie auf. Die ECE 22.04 / 22.05 Seit dem 01.01.1990 dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur noch Motorradhelme verkauft werden, die das ECE-Prüfsiegel tragen. Die ECE (Economic Commission for Europe) befasst sich in der Regelung Nr.22 mit den „Einheitlichen Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern“. Im Gegensatz zu Normen, die es auf deutscher (DIN), europäischer (EN) oder internationaler Ebene (ISO) gibt, gehören die ECE-Richtlinien in den Anwenderstaaten, zu denen auch Deutschland zählt, zum nationalen Recht. Hersteller von Motorradhelmen müssen also die in der Richtlinie geforderten Spezifikationen erfüllen, wollen sie hier ihre Produkte in die Regale stellen. Für den Straßenverkehr gelten nach wie vor alle fünf Versionen. Jedoch dürfen die Hersteller ihren Helm Nur noch nach der ECE 22.05 prüfen lassen, der Handel darf bis ende 2003 die ECE 22.04 Version in den Umlauf bringen. Nach der Änderung der Vorschriften „02“, ist mit Wirkung vom 19.07.1988 die Änderung „03“ in Kraft getreten. Die Änderung und damit auch die Erweiterung „04“ ist seit dem 20.03.1995 geltendes Recht. Eine wesentliche Änderung zur Prüfversion 22.03 liegt darin, dass der seit langem kritisierte „Zweitschlag“, bei dem ein zweiter Aufschlag in der unmittelbaren Nähe des ersten gemessen wurde, gestrichen ist. Dies wurde von Seiten der Hersteller und diverse Verbände immer wieder gefordert, da es bei einer realistischen Unfallsituation äußerst unwahrscheinlich ist, dass das Unfallopfer zweimal mit dem Kopf auf exakt die gleiche Stelle aufschlägt. Statt dessen werden nun Schlagprüfungen an vier weiter voneinander entfernten Punkten für jeweils einen Helm durchgeführt. Nach jedem Schlag wird der Helm auf dem Prüfkopf neu positioniert, ohne jedoch den Kinnverschluss zu öffnen. Sowohl Aufschlagpunkt, als auch die Reihenfolge der getesteten Stellen sind genau definiert. Sie werden im Prüfprotokoll mit B (B bezeichnet einen Punkt im vorderen Kopfbereich, im Winkel von 20º zu einer gedachten horizontalen Schnittebene A), X(X ist der Punkt, der seitlich links und rechts genau 12,7 mmunterhalb der in B definierten Bezugsebene gekennzeichnet wird), P(P ist der Punkt am Oberkopf, der sich aus dem Aufschlagpunkt B und dem Bezugspunkt Z ergibt. Der Punkt P muss mindestens 50 mm von einem anderen Messpunkt entfernt sein) und R (R wird am Hinterkopf gemessen. Der Punkt ist, wie bei Punkt B, exakt 20º zur horizontalen Ebene zu suchen und damit auf der gleichen Höhe am Helm hinten wie Punkt B vorn) benannt. Bei den Punkten B, X und R ist ein Toleranzradius von 10 mm zulässig. Der sogenannte Prüfkopf und die dazugehörigen Messeinrichtungen sind hochentwickelte elektronische Einrichtungen. Die damit gemessenen Werten sind wesentlicher Teil der ECE-Prüfung. Die erlaubten Werte wurden von in der vorliegenden ECE 22.04 gegenüber früheren Prüfungen noch einmal deutlich verschärft. Sinn dieser Prüfungen ist es aber allerdings, den möglichen Schaden für ein Unfallopfer zu reduzieren. Diese gemessenen Werte werden im sogenannten HIC-Wert (Head Injury Criterion) ausgedrückt und beschrieben die bei einem Unfall auf den Kopf eiwirkenden Kräfte. Die letztendliche Berechnungsformel nach Vorlage aller notwendigen Daten ist recht umfangreich und schwierig... Darüber hinaus gibt es noch eine Fülle von Änderungen, die hier nicht alle genannt werden können. Seit anfanf 2002 ist die fünfte Novellierung der Richtlinie 22 der ECE in Kraft (ECE 22.05). Zum Prüfablauf gehören neben umfangreichen Falltests, bei denen die Stoßdämpfung gemessen wird, auch das Abstreifverhalten und die Belastbarkeit von Kinnriemen und Verschluss. Für die fünfte Version wurden unter anderem die Grenzwerte für das HIC um deutliche zehn Prozent verschärft. Neu im Lastenheft steht auch die Messung der Rotationsbeschleunigung: Trifft der Helm auf den Asphalt, muss er rutschen und darf nicht verkannten. Mit dem Kinnaufschlag wird das Verhalten bei einem Frontalcrash gemessen. Und dunkel getönte Visiere müssen mit einem Kennzeichen für ausschließlichen Gebrauch bei Tageslicht versehen werden. Hervorzuheben ist noch, dass nicht mehr mit spitzen Prüfkörpern (seit 04er Version) gearbeitet wird, sondern dass eine Form des Schlagkörpers gewählt wurde, die einen Bordstein simuliert und somit deutlich näher an der Realität eines Motorradunfalls orientiert ist. Wer heute einen Motorradhelm in der Prüfversion 22.05 erwirbt, kann sicher sein, ein Produkt zu benutzen, das hohen Sicherheitsanforderungen entspricht. So werden beispielsweise während einer ECE-Prüfung von einem Helmtyp mindestens acht Helme unter verschiedenen Bedingungen zerstört. Tipps für Ihren Helmkauf Guter Schutz muss nicht teuer sein!
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