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Beschlagnahmung von Motorrädern - Wann erlaubt ?
Die
vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das
Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein
Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zuläßt.
Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten
vorzuhalten.
Die
Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen , wenn
nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst
erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen ,abgefahrene Reifen oder
nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu
,den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen. Bei allen anderen
vermeintlichen Mängel – dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute
Auspuffanlagen – kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach§17
StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1 – 2 Wochen) zu überprüfen
ist.
Das
(offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlaß zu der Annahme , das ein KFZ den gesetzlichen
Anforderungen nicht entspricht §49
StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet , den
Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der
Fahrtrichtung des KFZ , so besteht die Verpflichtung nur , wenn der
zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt... Die Angabe der
Fahrtrichtung liegt ja nun beim Motorradfahrer!! Ein Umweg von maximal 6
Kilometern zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem
amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach §21
StVZO oder §19.3
StVZO abgenommenes Fahrzeug , welches von der Zulassungsstelle eine
Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpappiere), hat eine
Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen
oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen
werden.
Quelle: Interessengemeinschaft Harley-Fahrer in
München
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Beschlagnahmung der Auspuffanlage - Wann erlaubt ?
Dieser Artikel wurde von einem Polizisten (!) im FIGHTERS-Forum
veröffentlicht:
"Ein offener Auspuff erfüllt nicht den Tatbestand des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da sich durch einen offenen Auspuff ja nicht der
Fahrzeugtyp ändert ! Offenes Moped bleibt ja offenes Moped. Ausserdem ist es
keine Straftat sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die allerdings mit 150
DM und 3 Punkte recht teuer ist. Jetzt werdet ihr wahrscheinlich sagen, Mann was
für ein Klugscheisser! Nun ich bin (vielleicht zu eurem Leidwesen) ein
fightender sehr toleranter Polizist, da staunt ihr was ???!!! Ich muss dazu
sagen, daß die meisten bzw. so gut wie alle Polizisten im Ruhrgebiet sehr sehr
kulant und tolerant sind, was einen offenen Auspuff betrifft. Ich vertrete die
Meinung, wer sich vernünftig verhält und nicht mit 200 Sachen an einem Altenheim
und mit Mörderkrach vorbeissemmelt, der darf auch weiterfahren ! Ausserdem
erkennt ja nicht jeder Polizist (guckverlegenzurDecke) gleich einen offenen
Auspuff, zumindest wenn er es nicht will. Nur ist es leider sehr bedauerlich das
einige Polizisten, speziell in der Eifel, na ich sage mal, überkorrekt sind. Ich
und viele meiner Kollegen ärgern uns über diese Leute, da wir ja eigentlich auch
vorhaben, erstmal mit den "Sündern" ins Gespräch zu kommen. Aber nein, die
ziehen sofort das volle Programm durch. Das heisst Geräuschmessung
(Standgeräusch +5 db Toleranz; rechtlich natürlich zulässig), dann Mängelkarte
als Folge des zu lauten Auspuffes und in den meisten Fällen dann eine
Sicherstellung (bei freiwilliger Herausgabe des Topfes, ist vor Ort zu
empfehlen, weil dann bekommt ihr den Topf auch schneller wieder) oder
Beschlagnahme bei Widerspruch gegen die Sicherstellung...Nachteil davon....der
Topf ist so oder so erstmal weg und es muss innerhalb von 3 Tagen von den
Polizisten eine richterliche Bestätigung eingeholt werden über die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahme, welche auch kein Problem ist, da Richter
meistens besseres zu tun haben. Allerdings, und nun kommt der springende
Punkt, gäbe es bei einem sich auskennenden Anwalt, eine Möglichkeit zumindest
die Sicherstellung und Beschlagnahmekosten (sehr hoch glaubt es mir) wieder zu
kriegen. Es gibt bei allen Massnahmen die wir (Polizei) treffen, einen Grundsatz
der zu beachten ist. Und zwar den Grundsatz der Verhältnismässigkeit! Beispiel:
Ein Mopedfahrer mit einer viel zu lauten Flöte unterm Bock kommt aus
Schleswig-Holstein in die Eifel. Fahrzeugkontrolle, Geräuschmessung, Fazit,
Auspuff vor Ort abschrauben und Sicherstellung. Nun kann er natürlich nicht nach
Hause fahren weil er ja keinen Topf oder kein Moped mehr hat. Es entstehen nun
Kosten, die in keinem Verhältnis zur beweisenden Sache (OWI durch
Geräuschveränderung) stehen. Kosten für Taxi, Bahn, Freunde die einen abholen
müssen oder einen neuen Topf. Diese Meinung vertreten die meisten Kollegen mit
denen ich hier (Raum Dortmund) darüber gesprochen habe. Der Topf wird zur
Beweissicherung sichergestellt und einem TÜV-Prüfer vorgestellt. Der kann aber
nicht mehr machen als sich den anzugucken und zu sagen "Jau der is offen". Die
Geräuschmessung erfolgte ja schon vor Ort. Im Prinzip reichen zur
Beweissicherung ein Foto, die Geräuschmessung und die Zeugenaussage des
Polizisten.Also wenn ein Anwalt vorhanden sein sollte, der sich ein bisschen
damit auskennt, dürfte es eigentlich kein Problem sein die Verhältnismässigkeit
anzuzweifeln und zumindest einen Teil der Kosten zurückzukriegen. Ich schreibe
das, weil ich und viele andere Kollegen verärgert über das Verhalten der Beamten
in der Eifel sind !!!
Grüsse von einem fightenden Polizisten (natürlich
nur im Rahmen des Erlaubten -guckverlegenzurDecke) mit einer natürlich
unheimlich leisen V-Max (Supertrapp).
Quelle:Fighters-Magazin.de
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